Seit dem 18. Oktober 2018 müssen alle Auftraggeber und Auftragnehmer für Vergabeverfahren oberhalb der Schwellenwerte (siehe dazu BLOG-Beitrag vom 01.01.2018) vollständig auf eine elektronische Abwicklung von Vergabeverfahren umgestellt haben. Bis zu diesem Zeitpunkt konnten Angebote, Teilnahmeanträge, Interessensbekundungen und Interessensbestätigungen noch per Post oder auf einem anderen geeigneten Weg übermittelt werden.
Nun dürfen — außer in ganz wenigen Ausnahmefällen — nur noch elektronische Angebote, Teilnahmeanträge, Interessensbekundungen und Interessensbestätigungen entgegen genommen und im Vergabeverfahren berücksichtigt werden.
Für Beschaffungen des Bundes im Unterschwellenbereich gilt seit dem 2. September 2017 die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Auch sie enthält weitreichende Bestimmungen zur Digitalisierung der Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich:
- Nach § 28 UVgO sind die Auftragsbekanntmachungen nunmehr immer auch im Internet zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ausschließlich zum Beispiel in Amtsblättern oder sonstigen Printmedien ist damit nicht mehr gestattet. Jede Auftragsbekanntmachung muss über das Portal www.bund.de auffindbar sein.
- § 29 UVgO schreibt vor, dass die Vergabeunterlagen, insbesondere die Leistungsbeschreibung, unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt über das Internet abrufbar sein müssen. Die Internetadresse muss bereits in der Auftragsbekanntmachung angegeben werden.
- Angebote und Teilnahmeanträge sind spätestens ab dem 1. Januar 2020 zwingend mithilfe elektronischer Mittel einzureichen. Diese Verpflichtung gilt allerdings nicht, wenn der geschätzte Auftragswert 25.000 Euro nicht überschreitet oder ein Vergabeverfahren durchgeführt wird, bei dem keine Auftragsbekanntmachung veröffentlicht wird (Einzelheiten der Regelung in § 38 Absätze 1 bis 4 UVgO).
Quelle: In Anlehnung an die Veröffentlichung auf den Seiten des BMWi