Verpflichtende elektronische Ausschreibung

Seit dem 18. Okto­ber 2018 müssen alle Auf­tragge­ber und Auf­trag­nehmer für  Ver­gabev­er­fahren ober­halb der Schwellen­werte (siehe dazu BLOG-Beitrag vom 01.01.2018) voll­ständig auf eine elek­tro­n­is­che Abwick­lung von Ver­gabev­er­fahren umgestellt haben. Bis zu diesem Zeit­punkt kon­nten Ange­bote, Teil­nah­meanträge, Inter­essens­bekun­dun­gen und Inter­essens­bestä­ti­gun­gen noch per Post oder auf einem anderen geeigneten Weg über­mit­telt werden.

Nun dür­fen — außer in ganz weni­gen Aus­nah­me­fällen — nur noch elek­tro­n­is­che Ange­bote, Teil­nah­meanträge, Inter­essens­bekun­dun­gen und Inter­essens­bestä­ti­gun­gen ent­ge­gen genom­men und im Ver­gabev­er­fahren berück­sichtigt werden.

Für Beschaf­fun­gen des Bun­des im Unter­schwellen­bere­ich gilt seit dem 2. Sep­tem­ber 2017 die Unter­schwellen­ver­gabeord­nung (UVgO). Auch sie enthält weitre­ichende Bes­tim­mungen zur Dig­i­tal­isierung der Ver­gabev­er­fahren im Unterschwellenbereich:

  • Nach § 28 UVgO sind die Auf­trags­bekan­nt­machun­gen nun­mehr immer auch im Inter­net zu veröf­fentlichen. Die Veröf­fentlichung auss­chließlich zum Beispiel in Amts­blät­tern oder son­sti­gen Print­me­di­en ist damit nicht mehr ges­tat­tet. Jede Auf­trags­bekan­nt­machung muss über das Por­tal www.bund.de auffind­bar sein.
  • § 29 UVgO schreibt vor, dass die Ver­gabe­un­ter­la­gen, ins­beson­dere die Leis­tungs­beschrei­bung, unent­geltlich, uneingeschränkt, voll­ständig und direkt über das Inter­net abruf­bar sein müssen. Die Inter­ne­tadresse muss bere­its in der Auf­trags­bekan­nt­machung angegeben werden.
  • Ange­bote und Teil­nah­meanträge sind spätestens ab dem 1. Jan­u­ar 2020 zwin­gend mith­il­fe elek­tro­n­is­ch­er Mit­tel einzure­ichen. Diese Verpflich­tung gilt allerd­ings nicht, wenn der geschätzte Auf­tragswert 25.000 Euro nicht über­schre­it­et oder ein Ver­gabev­er­fahren durchge­führt wird, bei dem keine Auf­trags­bekan­nt­machung veröf­fentlicht wird (Einzel­heit­en der Regelung in § 38 Absätze 1 bis 4 UVgO).

Quelle: In Anlehnung an die Veröf­fentlichung auf den Seit­en des BMWi

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