Unterschwellenvergabeordnung: Änderung ab 01.01.2020

Für Beschaf­fun­gen des Bun­des im Unter­schwellen­bere­ich gilt seit dem 2. Sep­tem­ber 2017 die Unter­schwellen­ver­gabeord­nung (UVgO). Auch sie enthält weitre­ichende Bes­tim­mungen zur Dig­i­tal­isierung der Ver­gabev­er­fahren im Unterschwellenbereich: 

Spätestens ab dem 01.01.2020 gilt nun auch hier verpflichtend:

Ange­bote und Teil­nah­meanträge sind zwin­gend mith­il­fe elek­tro­n­is­ch­er Mit­tel einzureichen.

Diese Verpflich­tung gilt allerd­ings nicht, wenn der geschätzte Auf­tragswert 25.000 Euro nicht über­schre­it­et oder ein Ver­gabev­er­fahren durchge­führt wird, bei dem keine Auf­trags­bekan­nt­machung veröf­fentlicht wird (Einzel­heit­en der Regelung in § 38 Absätze 1 bis 4 UVgO).

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