KRITIS-Krankenhäuser: IT-Sicherheit wird auditiert

Betreiber kri­tis­ch­er Infra­struk­turen sind –sofern nicht andere Spezial­regelun­gen beste­hen– verpflichtet, die für die Erbringung ihrer wichti­gen Dien­ste erforder­liche IT nach dem Stand der Tech­nik angemessen abzusichern.

Die getrof­fe­nen Maß­nah­men müssen min­destens alle zwei Jahre über­prüft wer­den. Wer­den Sicher­heitsmän­gel aufgedeckt, kann das Bun­de­samt für Sicher­heit in der Infor­ma­tion­stech­nik (BSI) im Ein­vernehmen mit den Auf­sichts­be­hör­den deren Besei­t­i­gung verlangen.

Am 3. Mai 2016 ist der erste Teil der BSI-Kri­tisverord­nung (§ 10 BSI-Gesetz) zur Umset­zung des IT-Sicher­heits­ge­set­zes in Kraft getreten. Mit der ersten Verord­nung zur Änderung der BSI-Kri­tisverord­nung, die am 30.06.2017 in Kraft getreten ist, wur­den die Sek­toren Finanz- und Ver­sicherungswe­sen, Gesund­heit sowie Trans­port und Verkehr ergänzt.

Kranken­häuser mit mehr als 30.000 sta­tionären Fällen pro Jahr gel­ten als kri­tis­che Infra­struk­turen und haben demzu­folge eine Nach­weispflicht, dass sie die notwendi­gen Maß­nah­men zur IT-Sicher­heit nach dem branchen­spez­i­fis­chen Sicher­heits­stan­dard (B3S) getrof­fen haben.

Die ersten Kranken­häuser müssen bere­its 2019 ihre Schutz­maß­nah­men nach­weisen, näm­lich 2 Jahre nach Inkraft­treten der Verordnung.

Aus­gewählte Doku­mente (Stand 03/2019) des BSI find­en Sie nach­fol­gend zum Down­load. Weit­ere Doku­mente und Infor­ma­tio­nen find­en Sie auf den Seit­en des BSI: 

https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/Industrie_KRITIS/KRITIS/IT-SiG/it_sig_node.html

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Top
Projektmanagement

Wir haben unser Angebot unter der Marke medtech partner konsolidiert.

Sie werden in wenigen Sekunden auf unsere neue Webseite umgeleitet

Wir haben unser Angebot unter der Marke medtech partner konsolidiert.

Sie werden in wenigen Sekunden auf unsere neue Webseite umgeleitet